EU-Richtlinie 2018/957 — Was hat sich für entsendende Unternehmen geändert?

2025-02-15 7 Min. Lesezeit

Die Richtlinie (EU) 2018/957 vom 28. Juni 2018 hat die Regeln für die Entsendung von Arbeitnehmern innerhalb der EU grundlegend verändert. Für Arbeitgeber bedeutet dies vor allem die Pflicht, entsandten Arbeitnehmern das volle im Aufnahmeland geltende Entgelt zu zahlen — nicht nur den gesetzlichen Mindestlohn.

Hintergrund — die alte Richtlinie 96/71/EG

Die ursprüngliche Richtlinie von 1996 verlangte lediglich, dass entsandte Arbeitnehmer den Mindestlohn des Aufnahmelandes erhalten. In der Praxis zahlten viele Bauunternehmen genau den SMIC oder Mindestlohn — also das absolute Minimum.

Was hat die Richtlinie 2018/957 geändert?

1. „Entlohnung" statt „Mindestentgeltsätze"

Die zentrale Änderung: „Mindestlohn" wurde durch „Entlohnung" ersetzt, wie sie im Recht des Aufnahmelandes definiert ist. Das bedeutet, dass ein entsandter Arbeitnehmer gemäß den Tarifverträgen bezahlt werden muss, die für lokale Arbeitnehmer in derselben Branche und Region gelten.

2. Langfristige Entsendungen

Entsendungen von mehr als 12 Monaten (oder 18 Monaten mit begründeter Mitteilung) unterliegen praktisch allen arbeitsrechtlichen Vorschriften des Aufnahmelandes — mit Ausnahme der Regeln zur Begründung und Beendigung von Arbeitsverträgen.

3. Zeitarbeitsunternehmen

Die Richtlinie erweitert die Gleichbehandlungsgrundsätze auf Arbeitnehmer, die über Zeitarbeitsunternehmen entsandt werden.

4. Entsendungskosten

Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten für entsandte Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber und dürfen nicht vom Entgelt abgezogen werden.

Praktische Konsequenzen für Arbeitgeber

  • Höhere Arbeitskosten — das Entgelt muss den branchenüblichen Tarifvertragsätzen entsprechen, nicht nur dem Mindestlohn
  • Überwachung von Tarifverträgen im Aufnahmeland für die relevante Branche erforderlich
  • Bußgeldrisiko bei Nichterfüllung der Lohnanforderungen während einer Kontrolle
  • Auftraggeberhaftung — der Auftraggeber im Aufnahmeland kann für Lohnrückstände eines Subunternehmers haftbar gemacht werden

Was vor einer Entsendung zu prüfen ist

  1. Lohnsätze in der relevanten Branche für die Region, in der die Arbeitnehmer eingesetzt werden
  2. Geltende Tarifverträge für Ihre Branche
  3. Arbeitszeitregelungen und Überstundenberechnungen
  4. Anforderungen an die Unfallversicherung

Zusammenfassung

Die Richtlinie 2018/957 stellt eine bedeutende Veränderung für entsendende Arbeitgeber dar. Es geht nicht nur um die Registrierung — sondern auch um die Einhaltung des gesamten Arbeitsrechts des Aufnahmelandes. PostingRegistry übernimmt den Papierkram, damit Sie sich auf die Arbeit konzentrieren können.

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